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Nachricht vom 27.03.2021    

Neuwied ist nun Spitzenreiter beim Inzidenzwert in Rheinland-Pfalz

Von Wolfgang Tischler

Laut aktueller Auswertung des Landes wurden am Samstag (27. März) beim Land 50 neue Fälle in die Statistik eingepflegt. Der errechnete Inzidenzwert liegt laut dem Land nun bei 207,9.

Neuwied. Am gestrigen Freitag lag der Kreis Altenkirchen noch an der traurigen Spitze der Inzidenzwert. Am heutigen Samstag ist es nun der Kreis Neuwied, der erstmals die Marke von 200 überschritten hat, der den traurige Spitzenplatz in Rheinland-Pfalz einnimmt.

Nachstehend die Ausführungsbestimmungen der Kreisverwaltung (Stand 25. März)
Erlaubt ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum
• allein oder
• mit dem eigenen Hausstand
• und einer weiteren Person eines anderen Hausstandes (Kinder bis 6 Jahre zählen nicht mit)
Hinweis:
Zu Hause im privaten Raum gelten andere Regeln. Dort soll man sich nur
• mit dem eigenen Hausstand
• und einem weiteren Hausstand
• und maximal fünf Personen (Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit)
treffen.

Gewerbliche Einrichtungen müssen grundsätzlich schließen
• Terminshopping als Einzeltermin möglich
o ein Kunde/Kundin oder ein Hausstand pro Einzeltermin
o vorherige Terminvereinbarung erforderlich
o 15 Minuten Lüftungspause zwischen den Einzelterminen
o schriftliche Kontakterfassung erforderlich
o Abstandsgebot, Maskenpflicht (OP-Masken od. KN95/FFP2) vorgeschrieben
• Sonnenstudios gelten als gewerbliche Einrichtung; Einzelterminvergabe wie Terminshopping erlaubt.
• Abhol-, Liefer- und Bringdienste sind winterhin erlaubt.
Von der grundsätzlichen Schließung sind ausgenommen
• Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte,
• Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,
• Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
• Tankstellen,
• Banken und Sparkassen, Poststellen,
• Reinigungen, Waschsalons,
• Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen,
• Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
• Großhandel,
• Blumenfachgeschäfte, Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenbaumärkte

Weiterhin erlaubt sind:
• Friseure (kein Bartschneiden oder Nasenhaare entfernen, Terminvereinbarung erforderlich)
• Optiker
• Hörgeräteakustiker
• Fußpflege medizinisch und hygienisch (keine kosmetischen Anwendungen; keine Nägel lackieren)
• Podologie
• Logopädie
• Physio- und Ergotherapie
• Rehasport und Funktionstraining auf Verordnung (z.B. nach § 64 SGB IX)
Es gilt überall die verschärfte Maskenpflicht (OP-Masken od. KN95/FFP2), Abstandsgebot, Kontakterfassung

Nicht mehr erlaubt sind:
• Kosmetikstudios
• Nagelstudios
• Wellnessmassagesalons
• Tattoo- und Piercingstudios
gastronomische Einrichtungen sind geschlossen, auch die Außengastronomie
• Training und Wettkampf im Mannschaftssport und Kontaktsport ist verboten
• Training in Einzelsportarten (Leichtathletik, Tennis (Einzel), Golf, etc., sind erlaubt:
o alleine
o zu zweit
o mit Personen des eigenen Hausstandes



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Museen, Galerien und Ausstellungen sind geschlossen.

Ausgangssperre
Das Verlassen der eigenen Wohnung (oder des eigenen Hauses mit dazugehörendem Grundstück) oder der Unterkunft im Landkreis Neuwied ist zwischen 21 und 5 Uhr des nächsten Tags grundsätzlich untersagt. Personen, die nicht im Landkreis Neuwied gemeldet sind, dürfen sich in dieser Zeit grundsätzlich auch nicht dort aufhalten. Gemeint ist hier das Aufhalten im öffentlichen Raum.

Ausnahmen von der Ausgangssperre und des Aufenthaltsverbots müssen einen triftigen Grund haben. Bei Kontrollen müssen diese Gründe in geeigneter Form nachgewiesen werden.

Triftige Gründe können sein:
a. die Ausübung beruflicher Tätigkeit
• Weg von und zur Arbeit (Nachweis zum Beispiel durch Bescheinigung des Arbeitgebers, Dienst- oder Mitarbeiterausweise)
• Lieferdienste (Industrie- und Handel, aber auch Essensauslieferung, wie Pizzataxi)

b. Handlungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind, zum Beispiel
• Fahrten zum Krankenhaus im Notfall
• Sicherung des Eigentums in Extremwetterlagen (Sturm, Hagel, Blitz, Starkregen)

c. Inanspruchnahme akut notwendiger medizinischer oder veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, wie zum Beispiel
• Fahrt von oder zur Dialyse
• Fahrt zum oder vom Schlaflabor/ -analyse

d. Besuch des/der
• Ehegattin/Ehegatten
• Lebenspartnerin/Lebenspartner nach LPartG
• Lebensgefährtin/Lebensgefährte
• Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern)
• Alte
• Kranke
• Menschen mit Behinderungen (außerhalb von Einrichtungen)
• Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im privaten Bereich

e. Begleitung und Versorgung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
f. Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen, unter anderem
• Fahrten zu Krankenhäusern, Hospizen

g. Handlungen zur Versorgung von Tieren einschließlich Ausführens (lediglich eine Person). Gilt unter anderem
• für das Gassigehen mit dem Hund
• für die Versorgung von Pferden auf der Weide/Koppel
• die Betreuung von Schafen, die auf der Wiese lammen

h. Ausübung der Jagd

Die normale Ladenschlusszeit für alle Verkaufsstellen (außer Tankstellen) wird von 22 Uhr (§ 3 Ladenschlussgesetz) auf 21 Uhr vorverlegt. Tankstellen dürfen in der Zeit von 21 bis 6 Uhr des Folgetages keine alkoholhaltigen Getränke verkaufen.
woti


Mehr dazu:   Coronavirus  
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