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Nachricht vom 28.03.2020
Wirtschaft
Sind Corona-Soforthilfen für Kleinunternehmer eine Mogelpackung?
Die IHK und die ISB Mainz haben die Vorabinformationen zum Antragsverfahren für Corona-Soforthilfen für Selbständige und Kleinunternehmen bekanntgegeben. Ab Montagnachmittag (30. März 2020) sollen die Anträge verfügbar sein. Die Unternehmen (bis zehn Beschäftigte) sollen sich mit den Vorabinformationen schon auf die Antragstellung für die Corona-Soforthilfen des Bundes und des Landes vorbereiten.
SymbolfotoRegion. Antragsberechtigt für das Sofortprogramm in unserer Region sind Unternehmen mit Sitz in Rheinland-Pfalz bis zu zehn Beschäftigten. Das Programm wurde von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier vollmundig wie folgt angekündigt: „In einem gesetzgeberischen Kraftakt haben Bundestag und Bundesrat in dieser Woche ihre Handlungsfähigkeit eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Sie haben die Voraussetzungen für ein beispielloses Hilfsprogramm für Unternehmen und Beschäftigte geschaffen. Mit diesem Hilfspaket sagen wir der Krise den Kampf an und sorgen dafür, dass wir die Substanz unserer Wirtschaft erhalten, um nach der Krise wieder bestmöglich durchstarten zu können.“

Die vorläufigen Richtlinien, die uns von der IHK und der ISB aus Mainz überlassen wurden lesen sich ganz anders. Hier gibt es klare Regeln, die aussagen, dass alle verfügbaren Mittel von Selbständigen und Kleinunternehmen bis Ende Mai erst aufzubrauchen sind. Wenn die Mittel nicht reichen, was glaubhaft darzulegen ist, greifen die staatlichen Hilfen in Kreditform.

Auf der Seite der ISB Mainz heißt es wörtlich:
„Beziffern Sie Ihre Liquiditätsschwierigkeiten bis Ende Mai 2020:
Die Höhe des Zuschusses hängt von der Höhe Ihres Liquiditätsbedarfs ab. Sie werden gebeten, Ihren Bedarf zu benennen. Es wird kein detaillierter Nachweis Ihrerseits erforderlich sein. Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie nach dem 11. März 2020 durch die Auswirkungen des Corona-Virus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die Ihre Existenz bedrohen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens (bspw. Mieten, Personal, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Außerdem darf dieser Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe von Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen, Steuerstundungen, sonstigen Eigen- oder Fremdmitteln oder sonstigen Liquiditätsmaßnahmen ausgeglichen werden können.“

Die nun vorgelegten vorläufigen Bestimmungen lassen befürchten, dass der Rettungsschirm nicht die Erwartungen der Selbständigen und Kleinunternehmen erfüllt. Es gibt für die Einzelnen viele offene Fragen, auf die es leider noch keine Antwort gibt, denn keiner kann abschätzen wie lange die Restriktionen noch dauern werden.

Informationen über Richtlinien für größere Unternehmen liegen noch nicht vor.

Ausführliche Informationen über die Darlehen und die Antragsstellung gibt es auf der Seite der IHK. (woti)

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