NR-Kurier
Ihre Internetzeitung für den Kreis Neuwied
Nachricht vom 30.04.2017
Region
Die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz informiert
Die Steuererklärung 2016 steht an und für die die meisten Steuerpflichtigen ist der 31. Mai der Stichtag zur Abgabe der Steuererklärung. Es gibt allerdings Ausnahmen und was passiert, wenn die Erklärung zu spät abgegeben wurde? Die Steuerberaterkammer gibt dazu Tipps.
Region. Der 31. Mai 2017 ist der Stichtag für alle Steuerpflichtigen, die eine Steuererklärung abgeben müssen und sich dabei keine Unterstützung von einem Profi holen. Personen, die ihre Steuererklärung hingegen von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen, haben hierfür bis zum 31. Dezember 2017 Zeit. Aber wer muss überhaupt eine Steuererklärung einreichen und ab wann lohnt sich die Abgabe? Was passiert, wenn die Erklärung zu spät abgegeben wird? Diese und andere Fragen stellen sich viele Steuerpflichtige Jahr für Jahr.

Bezieht der Steuerpflichtige ausschließlich Lohn oder Gehalt aus einer Arbeitnehmertätigkeit, muss er nur in Ausnahmefällen eine Steuererklärung abgeben. Alleinstehende, die angestellt sind und keine weiteren Einkünfte erzielen, müssen grundsätzlich keine Erklärung einreichen. Die auf den Arbeitslohn anfallende Einkommensteuer wird jeden Monat anteilig als Lohnsteuer vom Arbeitslohn abgezogen und an den Staat abgeführt. Das bedeutet: Alle Einkünfte sind zu diesem Zeitpunkt bereits versteuert. Eine Steuererklärung ist dann nicht mehr notwendig.

In bestimmten Fällen geht das Finanzamt davon aus, dass der Arbeitnehmer nicht genug Steuern an den Staat abgeführt hat. Diese Personen sind dazu verpflichtet, ihre Steuererklärung fristgerecht abzugeben. Eine Erklärungspflicht gilt unter anderem für folgende Fälle:

• Wenn der Steuerpflichtige neben Einkünften aus einer Arbeitnehmertätigkeit zusätzliches Einkommen von insgesamt mehr als 410 Euro im Jahr hat. Das können zum Beispiel Einkünfte aus Renten, aus Vermietung und Verpachtung, aber auch Eltern-, Kranken- oder Arbeitslosengeld sein.

• Wenn Eheleute Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen nach der Steuerklasse V bzw. VI Steuern abführen muss oder wenn das Ehepaar die Steuerklasse IV mit Faktor gewählt hat.

• Wenn das Finanzamt beim Steuerpflichtigen einen Freibetrag eingetragen hat, beispielsweise für die Fahrtkosten zur Arbeit oder für Kinderbetreuungskosten.

• Wenn Steuerpflichtige von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Lohn erhalten haben.

Jeder Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, im Rahmen einer sogenannten Antragsveranlagung freiwillig eine Einkommensteuererklärung abzugeben (früher: Lohnsteuerjahresausgleich). Das lohnt sich immer dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro übersteigen. Wenn die Entfernung von der Wohnung zur Tätigkeitsstätte bei einer Fünftagewoche mehr als 15 km beträgt, lohnt sich bereits aufgrund der Fahrtkosten die Abgabe einer Steuererklärung. Kommen dann noch andere Werbungskosten, wie Arbeitszimmer, Arbeitskleidung, Weiterbildungskosten dazu, kann der Steuerpflichtige die Steuerlast erheblich mindern.

Wer freiwillig eine Steuererklärung abgibt, um damit zu viel bezahlte Lohnsteuern zurückzuerhalten, hat dafür vier Jahre Zeit. Das heißt: Der Steuerpflichtige kann bis zum 31. Dezember 2017 noch eine freiwillige Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 (und Folgejahre) abgeben. Seit dem Jahressteuergesetz 2008 ist die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist möglich. Zuvor galt für die Antragsveranlagung nur eine verkürzte Frist von zwei Jahren.

Personen, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, müssen dies im Regelfall bis zum 31. Mai 2017 tun. Schafft der Steuerpflichtige dies nicht, kann er vorher beim Finanzamt eine begründete Fristverlängerung beantragen. Sollte die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verstreichen, ohne dass die Steuererklärung eingereicht wird, versendet die Finanzverwaltung im Regelfall Erinnerungsschreiben an den Steuerpflichtigen. Auch mit Zwangsgeldern und Verspätungszuschlägen kann die Verwaltung drohen. Ignoriert der Steuerpflichtige diese Schreiben, ist die Finanzverwaltung befugt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. In der Regel schätzt das Finanzamt dabei eher zu Ungunsten des Steuerzahlers, sodass dieser mehr Steuern zahlen muss. Auch Verspätungszuschläge kann das Finanzamt festsetzen.

Nachricht vom 30.04.2017 www.nr-kurier.de