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| Pressemitteilung vom 21.10.2026 |
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| Region |
| Landgericht Koblenz weist Klage wegen vier Zentimeter tiefem Schlagloch ab |
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| Ein Motorradfahrer verlangte rund 2.600 Euro Schadenersatz, nachdem sein Fahrzeug auf einer Landstraße im Zuständigkeitsbereich der Straßenmeisterei Betzdorf durch eine Vertiefung im Asphalt beschädigt worden war. Das Landgericht Koblenz sah jedoch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. |
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Koblenz. Der Kläger war mit seinem Motorrad auf einer Landstraße unterwegs und geriet dort in ein Schlagloch. Zu einem Sturz kam es nicht, allerdings wurden die Räder des Motorrads beschädigt. Für den Schaden verlangte der Fahrer vom öffentlichen Träger der Straße rund 2.600 Euro.
Das Landgericht Koblenz wies die Klage mit Urteil vom 3. September 2026 (Az. 10 O 199/25) ab. Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig. Nach Auffassung des Gerichts lag weder eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht noch der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht vor.
Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet dazu, im Verkehr Rücksicht auf die Rechtsgüter anderer zu nehmen und Gefährdungen sowie Schäden nach Möglichkeit zu verhindern. Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss die notwendigen Schutzvorkehrungen treffen. Erforderlich sind dabei die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend zur Schadensverhinderung halten darf.
Für den Zustand von Straßen bedeutet dies, dass der Verkehr im Rahmen des Zumutbaren möglichst gefahrlos gestaltet werden muss. Verkehrsteilnehmer sind insbesondere vor unvermuteten und nicht ohne Weiteres erkennbaren Gefahren zu schützen oder vor ihnen zu warnen. Eine Sicherungspflicht besteht allerdings nur für Gefahren, die bei der erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die sich Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig einstellen können.
Maße des Schlaglochs entscheidend
Das Schlagloch war nach den Feststellungen des Landgerichts 160 Zentimeter lang, 30 Zentimeter breit und vier Zentimeter tief. Die von dem Kläger befahrene Straße habe zum damaligen Zeitpunkt noch dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügt.
Die Rechtsprechung nimmt eine Verkehrssicherungspflicht für Schlaglöcher grundsätzlich bei verkehrswichtigen Straßen ab einer Tiefe von mindestens 15 Zentimetern an. Auf Autobahnen können bereits Schlaglöcher ab einer Tiefe von zehn Zentimetern als Gefahrenquelle gelten, bei der Abhilfe erforderlich ist.
Für Motorräder können zwar andere Maßstäbe gelten. Wegen ihrer konstruktionsbedingt geringeren Stabilität können Bodenunebenheiten für Motorradfahrer bereits bei einem geringeren Ausmaß schwer beherrschbar sein. Das Landgericht bewertete das konkrete Schlagloch wegen seiner geringen Tiefe jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als gefährlich oder bei angemessener Aufmerksamkeit und Geschwindigkeit als schwer beherrschbar.
Abschließend stellte das Gericht klar, dass die Frage einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht stets anhand des konkreten Einzelfalls und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände geprüft werden muss. (PM/Red) |
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| Pressemitteilung vom 21.10.2026 |
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