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Nachricht vom 20.10.2026
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Tötung im Kreis Altenkirchen: Freispruch und Unterbringung in der Psychiatrie
Der gewaltsame Tod eines jungen Mannes im Kreis Altenkirchen ist entschieden: Die 14. Strafkammer des Landgerichts Koblenz hat den Angeklagten am Dienstag, 20. Oktober, vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Die Gutachter stellten für die Tatzeit eine paranoide Schizophrenie fest. Statt einer Strafe ordnete das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
Rechtsanwalt Wolfgang Stahl mit seinem Mandanten vor Beginn der Sitzung im Landgericht Koblenz. Der Angeklagte wurde auf dem Foto unkenntlich gemacht. Foto: Wolfgang RabschKoblenz. Der gewaltsame Tod eines jungen Mannes im Kreis Altenkirchen ist am Dienstag, 20. Oktober, mit dem Urteil der 14. Strafkammer des Landgerichts Koblenz in dieser Instanz beendet worden.

Zunächst noch einmal eine kurze Zusammenfassung des bisherigen Geschehens vor der Strafkammer: Die Kuriere hatten bereits in zwei Zusammenfassungen über den Verlauf des Verfahrens berichtet. Für diejenigen Leser, die erst jetzt davon Kenntnis erlangt haben, an dieser Stelle noch einmal beide Links zum Nachlesen:

Erster Verhandlungstag: War der Angeklagte schuldunfähig?

Fortsetzung des Verfahrens vor dem Landgericht Koblenz

Vor der heutigen Urteilsverkündung fanden nochmals zwei Fortsetzungstermine statt, in denen unter anderem die Sachverständigen zu Wort kamen und ihre Gutachten vorlegten.

Paranoide Schizophrenie bei dem Angeklagten
Eine Ärztin einer Klinik für forensische Psychiatrie, in der der Angeklagte vorübergehend untergebracht war, bestätigte in ihrem Gutachten, dass er sich zur Behandlung seiner Paranoia einen Mix aus Drogen und Medikamenten selbst zusammengestellt und damit experimentiert habe. Er hat die Antidepressiva nach zwei Tagen wieder abgesetzt, um seine Depressionen selbst zu bekämpfen.

Berichte aus der Justizvollzugsanstalt Wittlich wurden zum Gegenstand der Hauptverhandlung und vom Vorsitzenden verlesen. Darin kündigte der Angeklagte in einem Brief an, sich das Leben zu nehmen, und traf hierfür Vorbereitungen. Er schlug dann mit den Fäusten gegen die Zellentür, wurde in Einzelhaft gesetzt und legte ein sehr aggressives Verhalten an den Tag. Er zog sich Verletzungen zu, weil er mit dem Kopf massiv gegen die Tür schlug, und musste teilweise an Händen und Füßen gefesselt werden.

Der psychiatrische Gutachter, der den Angeklagten zweimal untersucht hatte, erklärte in seinem Gutachten, der Angeklagte habe an einer Lese-Rechtschreib-Störung gelitten und sei bis zu seinem fünften Lebensjahr von seinem leiblichen Vater psychisch und physisch misshandelt worden. Seine Mutter habe sich scheiden lassen, als sie das bemerkte. Danach hat der Angeklagte langsam wieder Fuß gefasst: zuerst der Schulabschluss, dann eine erfolgreich abgeschlossene Lehre als Kfz-Mechatroniker, schließlich der Auszug aus dem Elternhaus und zuletzt das Leben in einer Wohngemeinschaft.

Dort sei er mit dem Leben nicht klargekommen, habe aber keine Suizidgedanken gehabt; was zuvor in den Briefen aus der Justizvollzugsanstalt stand, habe er als „Quatsch" bezeichnet. Durch den Mix aus Medikamenten und Drogen, den er konsumiert habe, seien Halluzinationen aufgetreten, zumal er zusätzlich Steroide und Testosteron zum Muskelaufbau eingenommen habe, um Sport zu treiben. Er habe einen Kontrollverlust erlitten und keine Selbstreflexion mehr über das Geschehen gehabt; die Folge sei zur Tatzeit eine paranoide Schizophrenie gewesen.

Darum sei die Anwendung der Paragrafen 20, 21 und 63 des Strafgesetzbuchs geboten. Der Angeklagte dürfe sich nicht selbst überlassen werden, da die Gefahr eines Rückfalls und damit eine Gefährdung der Allgemeinheit durch seine unberechenbaren Reaktionen nicht auszuschließen sei.

Der Bundeszentralregisterauszug (BZR) wies keine Eintragungen aus.

Nachdem die Beweisaufnahme geschlossen wurde, folgten die Plädoyers der Staatsanwaltschaft, der Nebenklage und der Verteidigung.

Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beschrieb noch einmal das brutale Vorgehen des Angeklagten: Er schlug mit insgesamt drei Bratpfannen auf den Kopf des Opfers ein, mit solcher Wucht, dass der Stiel einer Pfanne abbrach und der Schädel brach. Anschließend stach er 39-mal auf den Körper des Opfers ein. Eine Notwehrlage habe nicht vorgelegen.

Wegen der vom Gutachter festgestellten paranoiden Schizophrenie lägen die Voraussetzungen der Paragrafen 20 und 21 StGB sowie die des Paragrafen 63 StGB vor. Zusammengefasst beantragte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, den Angeklagten vom Tatvorwurf des Totschlags freizusprechen und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen.

Das Leiden der Familie des Opfers
Rechtsanwältin Dr. Dagmar Schorn schilderte in bewegten Worten, welches Leid der Tod ihres Sohnes und Bruders in der Familie ausgelöst hat, die in Indonesien lebt. Sie beklagte, dass während der Verhandlung ausschließlich über den Zustand des Angeklagten gesprochen wurde, die Situation des Opfers und seiner Familie jedoch praktisch mit keinem Wort zur Sprache kam.

Dr. Schorn verlas Auszüge aus E-Mails, die sie von der Familie aus Indonesien erhalten hatte und in denen das unermessliche Leid der Angehörigen zum Ausdruck kam. Der Getötete sei nach Deutschland gegangen, um hier zu arbeiten und die Familie in Indonesien finanziell zu unterstützen. Die Verzweiflung der Eltern und Geschwister sei so groß, dass sie mit der Trauer nicht abschließen könnten und unter Depressionen, Angst- und Panikattacken sowie Schlaflosigkeit extrem litten.

Ansonsten schloss sich Rechtsanwältin Dr. Schorn dem Antrag der Staatsanwaltschaft an. Sie erwähnte, dass der Fall auch in Indonesien für Entsetzen sorgte und daher die indonesische Konsulin in Deutschland, Novatiara Ramli, den Prozess in Koblenz verfolgte.

Rechtsanwalt Wolfgang Stahl beantragte für seinen Mandanten ebenfalls den Freispruch vom Anklagevorwurf des Totschlags und widersprach dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. In seinem letzten Wort entschuldigte sich der Angeklagte für seine Tat; er bereue sie zutiefst und denkt oft an die Angehörigen und daran, was er ihnen angetan habe.

Urteil im Namen des Volkes
Der Angeklagte wird vom Tatvorwurf des Totschlags freigesprochen. Es wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet; ebenso wird die Fortdauer der Unterbringungsanordnung des Amtsgerichts Koblenz angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen.

Dass auch ein wegen Schuldunfähigkeit freigesprochener Täter die Verfahrenskosten trägt, ergibt sich aus § 465 der Strafprozessordnung, wenn zugleich eine Maßregel angeordnet wird.

Der Vorsitzende der 14. Strafkammer schilderte den „Overkill", das Übertöten durch den Angeklagten. Die Fotos vom Tatgeschehen seien so fürchterlich, dass sie denen aus einem „Schlachthof" glichen. Dieses Übertöten sei nur durch eine psychotische Erkrankung zu erklären; ohne Zweifel habe eine paranoide Schizophrenie vorliegen. Die Art der Tatausführung sei ein Beleg für die Schuldunfähigkeit gewesen. Die Negativprognose für den Angeklagten sei zu bejahen; daher sei die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zwingend geboten.

Das Urteil wurde nicht rechtskräftig, da nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung keine Erklärungen abgegeben wurden.

Wer selbst Suizidgedanken hat oder jemanden in einer Krise begleitet, findet Hilfe bei der Telefonseelsorge unter 0800 1110111 oder 0800 1110222. Die Beratung ist kostenfrei, rund um die Uhr erreichbar und auf Wunsch anonym. Unter www.telefonseelsorge.de gibt es zusätzlich Chat- und Mailberatung.
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