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| Nachricht vom 21.09.2026 |
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| Gericht stoppt geplanten Wolfabschuss im Westerwald |
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| Das Verwaltungsgericht Koblenz hat eine Abschussgenehmigung für den Wolf GW2478m aus dem Greifensteiner Rudel vorerst gestoppt. Die Naturschutzinitiative hatte zuvor Widerspruch eingelegt und einen Eilantrag gestellt. |
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Koblenz. Am 13. September 2026 erteilte der Landkreis Westerwald die Genehmigung, den Wolf GW2478m zu schießen, da dieser in den vergangenen fünf Monaten mindestens sechsmal eingezäunte Schafe gerissen haben soll. Die Naturschutzinitiative e. V. legte gegen diesen Beschluss Widerspruch ein und stellte am 18. September 2026 einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Koblenz, um den Abschuss zu verhindern.
Am 21. September 2026 entschied das Gericht mit einer Zwischenverfügung, die Abschussgenehmigung vorläufig auszusetzen. "Eine Zwischenregelung zur Gewährleistung des durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutzes ist angezeigt, wenn in der Zeit bis zur gerichtlichen Entscheidung über einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vollendete Tatsachen geschaffen würden, die in rechtswidriger Weise irreversibel Rechte beeinträchtigen könnten, auf die sich der Betroffene berufen kann; weitere Voraussetzung ist, dass der Eilantrag nicht von vornherein aussichtslos ist", erklärte das Verwaltungsgericht.
Die Naturschutzinitiative kritisiert die unzureichende Höhe der verwendeten Zäune von 0,90 bis 1,10 Metern. Laut Gabriele Neumann, bundesweite Projektleiterin Großkarnivoren der NI, seien Zäune von mindestens 1,20 Meter erforderlich. Nach jedem Tierriss müssten diese überprüft und gegebenenfalls auf bis zu 1,45 Meter erhöht werden, wie es der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 21. Januar 2026 vorsieht. Schutzmaßnahmen könnten zudem kombiniert werden, etwa durch den Einsatz von Ställen oder Herdenschutzhunden, die in Rheinland-Pfalz gefördert werden.
Neumann äußerte zudem Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen eines Abschusses auf die Wolfspopulation im Westerwald. Sie bezeichnete die angewandte Vorschrift § 22d Absatz 3 BJagdG als EU-rechtswidrig, da sie die FFH-Richtlinie nicht vollständig umsetze. Es sei wichtig, das neue Wolfsjagdrecht auf seine korrekte Umsetzung in nationales Recht überprüfen zu lassen. PM/Red
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