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| Pressemitteilung vom 07.07.2026 |
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| Region |
| Brexbachtalbahn: Eine Klage abgewiesen, eine Klage zurückgenommen |
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| Das Verwaltungsgericht Koblenz hat im Rechtsstreit um die Brexbachtalbahn eine Klage abgewiesen. Eine weitere Klage wurde von der Klägerin zurückgezogen. |
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Bendorf/Region. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz hat im Juni 2026 eine gegen das Land Rheinland-Pfalz gerichtete Klage mit dem Ziel der Sperrung und Beseitigung einer Straßenquerung der Brexbachtalbahn abgewiesen. Eine weitere, den gleichen Streitgegenstand betreffende Klage gegen die Stadt Bendorf hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz am 1. Juli 2026 zurückgenommen.
Forderung der Klägerin
Die Klägerin, ein Eisenbahninfrastruktur- und -verkehrsunternehmen, ist Pächterin des Streckenabschnitts der Brexbachtalbahn. Die zuletzt von der DB Netz AG betriebene Strecke wurde im Jahr 1999 stillgelegt. In der Folge stellte die Stadt Bendorf eine Gemeindestraße - die Brauereistraße - her, die über die Bahnstrecke verläuft.
Nachdem der Klägerin im Jahr 2019 eine befristete Genehmigung für das Betreiben der Brexbachtalbahn erteilt worden war, forderte sie das Land im Jahr 2025 zunächst auf, die Stadt Bendorf zur Entfernung der Querung und Sperrung für den Straßenverkehr zu verpflichten und erhob wenige Monate später Klage gegen das Land mit demselben Begehren. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe einen Anspruch auf straßenverkehrsrechtliches beziehungsweise eisenbahnaufsichtliches Einschreiten. Bei weiterer Verzögerung drohe die Reaktivierung der Bahnstrecke zu scheitern. Das Land habe gegenüber der Stadt Bendorf dafür zu sorgen, dass die Straße gesperrt und die illegale Querung beseitigt werde.
Klage abgewiesen
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Begehren der Klägerin werde von keiner Anspruchsgrundlage getragen, so die Koblenzer Richter. Der geltend gemachte Anspruch folge zunächst nicht aus der Straßenverkehrsordnung, da das beklagte Land für den Erlass straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen nicht zuständig sei. Ein etwaiger Anspruch auf eine straßenverkehrsrechtliche aufsichtliche Weisung gegenüber der Stadt Bendorf sei nicht vom Klagebegehren umfasst; hierauf bestehe im Übrigen auch kein subjektiver Anspruch.
Darüber hinaus folge ein Anspruch auf Einschreiten gegen die Stadt Bendorf weder aus dem Landeseisenbahngesetz noch aus dem Allgemeinen Eisenbahngesetz. Das Allgemeine Eisenbahngesetz habe den Kreis der möglichen Adressaten einer eisenbahnaufsichtlichen Anordnung bewusst geregelt. Zu diesem Kreis zähle die Stadt Bendorf nicht.
Auch das Eisenbahnkreuzungsgesetz vermittele den geltend gemachten Anspruch nicht. Das kreuzungsrechtliche Anordnungsverfahren sei ein gesetzlich eigenständig geregeltes, gegenüber dem jeweiligen (Fach-)Planungsverfahren verselbständigtes förmliches Verfahren. Die Klägerin habe jedoch bereits keinen verfahrenseinleitenden Antrag auf Durchführung des Kreuzungsrechtsverfahrens gestellt.
Weiter Klage zurückgenommen
Gegen das Urteil hat das Verwaltungsgericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen. Im März 2026 hatte die Klägerin mit demselben Begehren auch Klage gegen die Stadt Bendorf erhoben. Diese Klage hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2026 zurückgenommen, nachdem die Stadt ausdrücklich ihre jederzeitige Bereitschaft zu Gesprächen über die Gesamtproblematik mit allen Beteiligten erklärt hatte. (PM/Red) |
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| Pressemitteilung vom 07.07.2026 |
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