| NR-Kurier |
| Ihre Internetzeitung für den Kreis Neuwied |
|
| Nachricht vom 28.06.2026 |
|
| Rheinland-Pfalz |
| Neue Bestattungsform in Rheinland-Pfalz: Asche im eigenen Garten verstreuen |
|
| In Rheinland-Pfalz ist es seit einigen Monaten erlaubt, die Asche von Verstorbenen auf privatem Grund zu verstreuen. Johanna aus Trier hat sich für diese Form der Bestattung entschieden und teilt ihre Erfahrungen. |
|
Trier. Johanna hat ihre verstorbenen Eltern ganz nah bei sich - in ihrem Garten, unter einer großen Tanne neben einem Teich. "Es war ihr großer Wunsch, dass ihre Asche genau dort ausgestreut wird", erzählt sie. Neben einem Stab mit Engelsflügeln hat sie ein Rostherz aufgestellt und Hortensien gepflanzt. "Es fühlt sich gut und richtig an", sagt die 63-Jährige. Für sie sei es kein bisschen gruselig. "Ich gehe morgens hierher, sage den beiden guten Morgen und rede ein bisschen." Besonders wichtig sei ihr, dass der Wunsch ihrer Eltern erfüllt wurde. "Ich spüre, dass es ihnen gut da geht. Das ist der perfekte Schluss."
Möglich wurde dies durch das neue Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz, das seit einigen Monaten das Verstreuen von Totenasche auf privatem Grund erlaubt. "Dass es das jetzt gibt, ist mega gut", findet Johanna, die dankbar für die neue Regelung ist.
Schon seit Jahren hätten die Eltern immer wieder gesagt, dass sie eines Tages im Garten der Tochter bestattet werden wollten – auf dem Grundstück der Familie. Damals sei das aber noch nicht erlaubt gewesen. Mit dem neuen Gesetz hätten beide ihren Wunsch im Januar beim Bestatter verfügt.
Derzeit nur in Rheinland-Pfalz erlaubt
Laut Bundesverband Deutscher Bestatter ist die sogenannte Ausbringung von Totenasche derzeit nur in Rheinland-Pfalz möglich. Voraussetzung ist, dass die verstorbene Person die Beisetzungsform und den Ort der Ausbringung zu Lebzeiten in einer Verfügung schriftlich festgelegt hat.
Und: Der letzte Hauptwohnsitz vor dem Tod muss in Rheinland-Pfalz gewesen sein. Auch das Grundstück müsse in Rheinland-Pfalz liegen. Nach der Ausbringung der Asche gilt eine Ruhefrist von fünf Jahren.
Interesse gebe es auch an der mit dem neuen Gesetz möglichen Aufbewahrung der Urne zu Hause. Meistens gebe es eine Trauerfeier, dann werde die Urne der Familie übergeben. Erlaubt ist es jetzt auch, einen Teil der Asche "zur würdevollen Weiterverarbeitung" zu entnehmen, um etwa einen Diamanten daraus fertigen zu lassen. (dpa/bearbeitet durch Red)
|
|
| Nachricht vom 28.06.2026 |
www.nr-kurier.de |
|
|
|
|
|
|