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| Pressemitteilung vom 27.05.2026 |
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| Region |
| Genehmigung für Windräder bei Hümmerich: OVG stoppt Vollzug im Vogelschutzgebiet |
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| Das OVG Rheinland-Pfalz hat die Genehmigung für zwei Windenergieanlagen im Vogelschutzgebiet Westerwald gestoppt. Der Beschluss folgt auf einen langen Streit seit 2020. Im Kern geht es um unzureichende Auflagen zum Arten- und Fledermausschutz. |
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Koblenz/Hümmerich. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat entschieden, dass die Genehmigung von zwei Windenergieanlagen im Vogelschutzgebiet Westerwald rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf. Damit setzt das Gericht die Auseinandersetzung um die beiden Anlagen fort, die bereits seit mehreren Jahren läuft.
Langer Verfahrensweg seit 2020
Der Genehmigungsantrag war 2020 gestellt worden. Der Landkreis Altenkirchen lehnte den Antrag Mitte 2022 ab, weil im Vogelschutzgebiet Westerwald erhebliche Beeinträchtigungen von Schwarzstorch, Haselhuhn und Mittelspecht befürchtet wurden. Im Februar 2024 verpflichtete das OVG den Landkreis, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Gegenstand der aktuellen gerichtlichen Auseinandersetzung war anschließend eine Genehmigung der Kreisverwaltung aus Mai 2024.
Mehrere Umweltverbände klagten
Nach Angaben der Naturschutzinitiative zeigte die Bedeutung der Sache auch, dass neben ihr zwei weitere Umweltverbände Klage erhoben hatten. Das Gericht befasste sich dabei besonders mit den Nebenbestimmungen der Genehmigung und der Frage, ob diese ausreichen, um die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets zu schützen.
Auflagen zu Schwarzstorch und Rotmilan reichen nicht aus
Nach Auffassung des Gerichts sind die Nebenbestimmungen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets mit Blick auf Schwarzstorch und Rotmilan unzureichend. Die in der Genehmigung angeordneten Abschaltungen seien nicht ausreichend. Damit sei der Schutz der betroffenen Arten nicht in dem Maß abgesichert, das für das Vogelschutzgebiet erforderlich ist.
Mängel beim Fledermausschutz und Abschaltgrenze
Zudem bewertete das OVG den Artenschutz der Fledermäuse als mangelhaft. Es brauche eine Nachbearbeitung, weil die pauschal angeordneten Abschaltungen bei einer Windgeschwindigkeit von weniger als 6 m/sec nicht ausreichen. Damit stellt das Gericht klar, dass die Vorgaben in ihrer jetzigen Form nicht tragfähig sind und der Vollzug der Genehmigung nicht erfolgen darf.
Naturschutzinitiative kündigt weitere Prüfung an
Der Vorsitzende der Naturschutzinitiative, Harry Neumann, erklärte, Windenergieanlagen gehörten nicht in ein Vogelschutzgebiet. Er begrüßte, dass Antragsteller und Landkreis die Vorgaben nun sorgfältig überarbeiten müssten. Sollte es trotz der unzureichenden Nebenbestimmungen zu einer neuen Genehmigung kommen, werde diese nach Angaben der Naturschutzinitiative genau auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft. Außerdem werde weiteres rechtliches Vorgehen geprüft. (PM/bearbeitet durch Red) |
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| Pressemitteilung vom 27.05.2026 |
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