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Nachricht vom 10.01.2021    

Erhöhung des Kurzarbeitergeldes - Voraussetzungen und aktuelle Informationen

Bedauerten vor Weihnachten viele Betroffene, dass die gewohnte Sonderzahlung des Weihnachtsgeldes beim Kurzarbeitergeld nicht berücksichtigt werden konnten, so können sie sich jetzt über eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes freuen. Hier folgt ein kleiner Überblick darüber, für wen sich was erhöht und was es zu beachten gibt.

Fotoquelle: pixabay.com

Kurzarbeitergeld – wer bekommt es?
Kurzarbeit ist für Unternehmen schon seit langem, eine Maßnahme, um Auftragsflauten aufzufangen, aber auch, um arbeitsmarktpolitische Angebote zu nutzen. Darunter fallen zum Beispiel Bildungsangebote für die Mitarbeiter, die den Unternehmen gefördert werden. Aktuell ist Kurzarbeit in den Medien, weil viele Firmen coronabedingt schließen mussten (Gastronomie, Handel, teilweise auch das Handwerk) und ihre Mitarbeiter nicht beschäftigen können.

Kurzarbeitergeld bekommt der Unternehmer ausgezahlt und muss es auch beantragen. Hierzu müssen Mitarbeiter ihre Überstunden abgebaut haben (es gibt einige Ausnahmen, wo darauf verzichtet werden kann – Infos dazu hier). Kurzarbeitergeld muss alle drei Monate neu beantragt werden. Das Formblatt bei der Arbeitsagentur hierzu nennt sich: Anzeige eines Arbeitsausfalls. Kurzarbeit muss nicht heißen, dass Mitarbeiter komplett frei gestellt sind. Sie können in gewissem Rahmen arbeiten oder auch die Kurzarbeit nutzen, um Weiterbildungen zu besuchen.

Ziel dieses arbeitsmarktpolitischen Instrumentes ist es, Kündigungen zu verhindern. In der Vergangenheit war die Ankündigung von Kurzarbeit immer wie ein dunkler Schatten wahrgenommen worden, der den Niedergang des Unternehmens angekündigt hatte. Doch das Qualifizierungschancengesetz und die Kurzarbeiterregelungen bieten viele Chancen, durch Kurzarbeit das Unternehmen neu zu strukturieren und Mitarbeiter zu qualifizieren, ohne dass dem Unternehmen nennenswerte Kosten oder anderweitige Ausfälle entstehen.

Welche Signale Kurzarbeit in der aktuellen Zeit sendet, kann nicht abschließend eingeschätzt werden. Natürlich kann es Unternehmen retten, doch ob der Arbeitsmarkt langfristig stabil bleibt und die aktuelle Kurzarbeitswelle ihr Ziel erreicht, wird die Zeit zeigen müssen.
Wer als Unternehmer erstmalig betroffen ist, sollte sich an den Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur wenden und sich dort beraten lassen.

Wie sieht die Erhöhung aus?
Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes fließt in erster Linie in die Kassen der Arbeitnehmer. Allerdings richten sich diese, nach der Dauer der Kurzarbeit. Kinderlose Arbeitnehmer bekamen bislang dauerhaft 60 % des Lohnausfalls und Eltern 7 % mehr, für die gesamte Dauer des Kurzarbeitergeldbezuges. In der Coronakrise wurde beschlossen, ab dem vierten Monat der Kurzarbeit, diese etappenweise zu erhöhen. Kinderlose beziehen demnach ab dem vierten Monat 70 % des Lohnausfalls, Eltern 80 für weitere drei Monate und ab dem siebenten Kurzarbeitsmonat, erstere 77 % und Eltern 87 %. Diese Regelung wurde bis zum 31.12.2021 verlängert und betrifft alle, die bis zum 31.3.2021 einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erwerben.

Für die Unternehmen wurden ebenfalls Erhöhungen geschaffen, die sich auf die Erstattung der Arbeitgeberanteile bei den Sozialleistungen beziehen.

Wichtiger Hinweis: Der Bezug von Kurzarbeitergeld wirkt sich auf die Steuererklärung aus. Die Agentur für Arbeit schickt in der Regel Leistungsbescheide zu, in denen alle relevanten Daten hierfür angegeben sind.

Kurzarbeit für Qualifizierung nutzen
Viele Unternehmen organisieren von sich aus, Weiterbildungsprogramme für ihre Mitarbeiter. Wer in Kurzarbeit ist und kein Angebot von seinem Arbeitgeber bekommt, kann von sich aus, das Gespräch mit ihm suchen. Je nach Voraussetzungen, können bis zu 100 % der Lehrgangskosten übernommen werden, wenn eine Firma ihre Mitarbeiter qualifizieren lässt.

Lebenslanges Lernen ist in der Welt von Arbeit 4.0 unerlässlich. Zudem bietet jede Weiterbildung Karrierechancen und verbessert die Ausgangssituation für Bewerbungen, falls die Coronakrise den jetzigen Arbeitgeber doch ärger beutelt als gehofft. Ob im jetzigen Unternehmen oder in einem neuen, Wissen ist immer gefragt und erleichtert ja auch die Einarbeitung, die nach einer längeren Zeit der Kurzarbeit, in der gar nicht gearbeitet wurde, so oder so nötig wird.

Ist der Arbeitgeber aufgeschlossen für Qualifizierungsmaßnahmen, kann er sich auf das Qualifizierungschancengesetz berufen und Förderungen für seine Mitarbeiter beantragen. Die Weiterbildungsmaßnahmen sind von Corona nur bedingt betroffen, weil viele Bildungsträger ohnehin auf dezentrale Schulungsmodelle via Internet eingestellt sind. Auch die zeitliche Flexibilität hat sich deutlich verbessert, so dass Eltern, die ihre Kinder zu Hause betreuen oder gar beschulen müssen, ihre Seminare ggf. auch abends absolvieren können.

Zuschüsse zu Qualifizierungen während der Kurzarbeit
Indirekt sind diese Zuschüsse ja auch zusätzliche Gelder während der Kurzarbeit. Weiterbildungen sind sehr teuer. Arbeitnehmer können die Kosten oft privat nicht aufbringen und der Arbeitgeber sieht im laufenden Betrieb neben den hohen Kosten auch den Arbeitsausfall. Die Kurzarbeit löst hier beide Probleme. Wie hoch die Zuschüsse sind, richtet sich nach der Unternehmensgröße, aber auch nach den persönlichen Voraussetzungen des einzelnen Weiterbildungskandidaten. Hier spielen Alter, Qualifizierungsgrad etc. eine Rolle. Zusätzliche Fördergelder kann es geben, wenn das Unternehmen einen Qualifizierungsplan vorweisen kann.
Da Bildungsträger immer auf der Suche nach Kunden sind, beraten sie Unternehmen auch gern und einige übernehmen sogar die Bedarfsfeststellung und erstellen den Qualifizierungsplan.
Die Wünsche des Mitarbeiters hier zu berücksichtigen, zahlt sich mehrfach aus, denn Freiwilligkeit erhöht die Motivation und Leistungsbereitschaft.

Die Option, Kurzarbeit für Weiterbildungen zu nutzen, gab es auch schon vor dem Qualifizierungschancengesetz. Für Unternehmen ist dies ein sehr interessanter Aspekt, wenn innerbetrieblich Veränderungen vorgenommen werden. Statt Abteilungen dann zu schließen, können sie in einer Phase der Kurzarbeit auf komplett neue Aufgaben vorbereitet werden, während im Unternehmen vielleicht langwierige Umrüstarbeiten der Produktionsstrecke stattfinden.

Fazit: Kurzarbeit ist kein Schreckgespenst. Natürlich muss gesehen werden, dass das Kurzarbeitergeld nicht einen vollen Monatslohn ausmacht. Doch gerade wenn diese Zeit für Weiterbildung genutzt werden kann, profitiert der Arbeitnehmer besonders davon. Seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern sich dadurch, so dass bei eventueller späterer Kündigung, eher wieder ein Arbeitsvertrag unterschrieben werden kann. Außerdem schont Kurzarbeit die Anspruchszeit auf Arbeitslosengeld 1. Dies wird altersabhängig nur für bestimmte Fristen gezahlt und entspricht der Höhe des Kurzarbeitergeldes vor der Erhöhung. Ohne Kurzarbeit wäre die Kündigung vielleicht viel früher in Kraft getreten. Fehlende Qualifizierungen erschweren den Bewerbungsprozess, vor allem, wenn eigentlich praktische Erfahrungen vorhanden sind, nur ein Nachweis über eine Schulung fehlt. Leider ist es in unserem Land so, dass auf Zertifikate und Zeugnisse großen Wert gelegt wird.

Die Bundesregierung hat mit ihrem Corona-Schutzschild auf die Schnelle einige Hilfen an den Start gebracht. Um diese tatsächlich effektiv nutzen zu können, bedarf es Information und Initiative. Gerade kleine Unternehmen und Familienbetriebe, sehen sich zum ersten Mal in der Situation, Kurzarbeit fürs Unternehmen auszurufen. Die Inhaber sind sicher dankbar, wenn informierte Mitarbeiter aktiv werden und auf Fördermöglichkeiten hinweisen. (prm)



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