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Pressemitteilung vom 01.11.2026    

Operation Chargeback: Landgericht Koblenz hebt alle neun Haftbefehle auf

Im Großverfahren “Operation Chargeback“ um mutmaßlichen Kreditkartenbetrug in dreistelliger Millionenhöhe gibt das Landgericht Koblenz die Akten an die Generalstaatsanwaltschaft zurück. Die Strafkammer fordert umfangreiche Nachermittlungen und hebt die Haftbefehle gegen alle neun Angeschuldigten auf. Die Generalstaatsanwaltschaft hat Beschwerde eingelegt.

Ermittlungen zu Betrugs- und Geldwäschenetzwerken. (Foto: Jens Albes/dpa)

Koblenz. Das Strafverfahren um den internationalen Millionenbetrugskomplex “Operation Chargeback“ nimmt eine unerwartete Wendung: Die 15. Die Große Strafkammer des Landgerichts Koblenz hat im Verfahren mit dem Aktenzeichen 15 KLs 51 Js 399/26 die Akten am 28. Oktober 2026 an die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz zurückgegeben. Nach sorgfältiger Überprüfung im Zwischenverfahren und unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse aus den kürzlich erfolgten Vernehmungen sieht das Gericht erheblichen Nachermittlungsbedarf. In der Folge hob die Kammer sämtliche Haftbefehle gegen alle neun Angeschuldigten auf. Die Ermittlungen hatten ihren Ursprung in Montabaur. Die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft vom 18. Juni war im August 2026 öffentlich geworden; die Kuriere hatten darüber berichtet.

Die Anklageschrift vom 18. Juni 2026 stützt sich neben weiteren Vorwürfen, darunter Geldwäsche und die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung im Ausland, im Wesentlichen auf den Tatvorwurf des banden- und gewerbsmäßigen Computerbetruges (§ 263a StGB) sowie des versuchten Computerbetruges in einer Vielzahl von Fällen. Nach Ansicht der Richter steht nach Würdigung der jüngsten Vernehmungsergebnisse jedoch im Raum, dass nicht in jedem Fall Computerbetrug vorliegt. Vielmehr könnte es sich in Teilen des Tatgeschehens um einfachen oder versuchten Betrug (§ 263 StGB) handeln. Die konkreten Tatsachen, die diese rechtliche Neubewertung stützen könnten, sind nach Auffassung des Gerichts derzeit noch nicht ermittelt.

Schwierige Abgrenzung zwischen Betrug und Computerbetrug
Hintergrund der richterlichen Entscheidung ist eine grundlegende juristische Unterscheidung zwischen der Datenerhebung und der anschließenden Datenverarbeitung. Für die strafrechtliche Bewertung ist nach Auffassung der Kammer der genaue technische und tatsächliche Ablauf maßgeblich:

Es ist rechtlich exakt zu differenzieren, ob ein Kreditkarteninhaber seine Daten auf einer Internetseite selbst eingibt – möglicherweise durch eine Täuschung veranlasst – und damit unmittelbar den eigentlichen Zahlungsvorgang auslöst. In diesem Fall käme der Straftatbestand des Betruges nach § 263 StGB in Betracht (Wortlaut des Gesetzes):

§ 263 StGB Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. […]”

Demgegenüber steht die Variante, dass eine dritte Person die fremden Kreditkartendaten in einen Datenverarbeitungsprozess einführt und sie damit unbefugt verwendet, um hierdurch einen Zahlungsvorgang einzuleiten. Ein solches Handeln erfüllt regelmäßig den Tatbestand des Computerbetruges nach § 263a StGB (Wortlaut des Gesetzes):



§ 263a StGB Computerbetrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”

Bei dieser zweiten Konstellation kommt ein weiterer juristischer Aspekt hinzu: Für die rechtliche Bewertung ist entscheidend, ob die verwendeten Kreditkartendaten bereits aus einem vorgelagerten Betrug stammen. Trifft dies zu, könnte der anschließende Computerbetrug im juristischen Sinne von der vorherigen Betrugstat vereinnahmt werden. Diese feinen Abgrenzungen haben erhebliche Konsequenzen für die Anklage und die rechtliche Würdigung der einzelnen Tatvorwürfe.

Haftbefehle gegen alle Angeschuldigten aufgehoben
Die rechtlichen Unklarheiten wirken sich unmittelbar auf den Freiheitsstatus der Angeschuldigten aus. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die 15. Strafkammer die Haftbefehle gegen alle neun Angeschuldigten aufgehoben.

Ohne die geforderten Nachermittlungen und Datenauswertungen kann das Gericht beim gegenwärtigen Ermittlungsstand für keinen der beiden Straftatbestände – weder für Betrug noch für Computerbetrug – einen dringenden Tatverdacht feststellen. Da die noch ausstehenden Ermittlungsschritte und die Prüfung der einzelnen Vorgänge voraussichtlich viel Zeit in Anspruch nehmen werden, ist die Aufrechterhaltung der Haftbefehle aus Sicht der Kammer rechtlich nicht mehr zulässig.

Zudem betonte das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Eine Fortsetzung der Untersuchungshaft, die bei einzelnen Angeschuldigten bereits seit mehr als elf Monaten bestand, sei damit nicht länger vereinbar.

Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz muss nun umfangreiche Nachermittlungen und detaillierte Datenauswertungen durchführen, bevor die Kammer erneut über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden kann.

Generalstaatsanwaltschaft legt Beschwerde ein
Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz hat gegen die Aufhebung der Haftbefehle Beschwerde eingelegt. Sie hält die Bewertung der Ermittlungsergebnisse durch das Landgericht in weiten Teilen für nicht zutreffend. Zunächst entscheidet das Landgericht über die Beschwerde. Die Aufhebung der Haftbefehle ist damit nicht rechtskräftig. Für alle Angeschuldigten gilt die Unschuldsvermutung.

Zum Thema: Generalstaatsanwaltschaft Koblenz legt Beschwerde gegen Haftaufhebungen ein (PM/bearbeitet durch Red)


Mehr dazu:   Blaulicht   Gerichtsartikel  
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