Pressemitteilung vom 28.10.2026 
Regeln für Martinsfeuer: Kreis Neuwied mahnt Tierschutz und Vorgaben an
Die traditionellen Martinsfeuer erfordern klare Regeln zum Schutz von Natur und Umwelt. Die Kreisverwaltung Neuwied weist darauf hin, welche Brennstoffe verboten sind und wie aufgeschichtetes Holz vor dem Anzünden auf Tiere geprüft werden muss.
Kreis Neuwied. Das Entzünden der Martinsfeuer gehört zum festen Brauchtum rund um den Martinstag. Damit die Veranstaltungen ohne Gefahren für Mensch und Natur ablaufen, müssen Veranstalter feste Regeln einhalten. Ein Martinsfeuer darf nicht zur Beseitigung von Abfällen genutzt werden, zudem muss eine Gefährdung von Tieren ausgeschlossen bleiben.
Zugelassene Brennstoffe und Verbote
Lackierte oder furnierte Hölzer dürfen ebenso wie Sperrmüll oder Altreifen nicht verbrannt werden. Stephan Hoffmann vom Umwelt- und Naturreferat der Kreisverwaltung erklärt dazu, dass Abfälle beim Verbrennen Schadstoffe freisetzen, die Mensch sowie Umwelt belasten. Aus diesem Grund dürfen in den Feuern ausschließlich naturbelassenes, unbehandeltes Holz oder Schnittgut von Bäumen und Sträuchern verbrannt werden. Das Verbrennen anderer Stoffe ist untersagt und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die Behörden mit Geldbußen ahnden können. Auch der Einsatz von Brandbeschleunigern wie flüssigen Brennstoffen, Diesel oder Altölen ist verboten.
Rücksicht auf Wildtiere und gesetzliche Vorgaben
Besondere Vorsicht ist beim Aufschichten des Brennmaterials aus Gründen des Naturschutzes geboten. Haufen aus Holz und Reisig dienen vielen Tieren als Zufluchtsort. Igel suchen darin ein Versteck für den Tag, während sie im Herbst vermehrt nach Nahrung für den anstehenden Winter suchen. Zudem nutzen manche Vogelarten die Gehölzhaufen als Ruhestätte oder zur Fortpflanzung. Länger liegende Ansammlungen von Holz beherbergen in den Schichten nahe am Boden oft zahlreiche Insekten, Reptilien und Amphibien. Ein frühes Aufschichten Tage oder Wochen vor dem Entzünden bringt diese Tiere in Lebensgefahr.
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Die Untere Naturschutzbehörde rät deshalb dazu, das Brenngut erst kurz vor dem Anzünden unter Aufsicht aufzuschichten. Falls dies zeitlich nicht möglich ist, sollte das Material unmittelbar vor dem Entzünden noch einmal komplett umgeschichtet werden, damit verbliebene Tiere rechtzeitig fliehen können. Befindet sich nachweislich eine Ruhestätte oder ein Nest im aufgeschichteten Material, darf dieses weder umgeschichtet noch angezündet werden. Eine Missachtung verletzt das Bundesnaturschutzgesetz, da sämtliche Vogelarten in Deutschland samt ihren Ruhestätten und Fortpflanzungsstätten geschützt sind. Unter Einhaltung dieser Vorgaben bleibt das Brauchtumsfeuer eine sichere, gemeinschaftliche und umweltgerechte Tradition.
Kontakt für Rückfragen
Für weiterführende Auskünfte stehen Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung Neuwied zur Verfügung:
• Lea Kiefer, Tel.: 02631-803/677
• Anne Ebelhäuser, Tel.: 02631-803/383
• Börries Schlimbach, Tel.: 02631-803/237
Zusätzlich erteilen die Ordnungsämter der jeweiligen Verbandsgemeinden im Landkreis Neuwied Auskünfte. (PM/bearbeitet durch Red)
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