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Pressemitteilung vom 07.10.2026    

Semesterstart: Was Studierende bei Verträgen und Versicherungen beachten sollten

Unzählige Schulabgänger beginnen in diesem Monat in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen ein Studium. Wer erstmals in eine Wohngemeinschaft oder eine eigene Wohnung zieht, sollte Verträge, laufende Zahlungen und den Versicherungsschutz prüfen.

Foto: VZ NRW/adpic

Region. Zum Semesterstart weist die Verbraucherzentrale NRW darauf hin, dass Studierende häufig weiterhin über ihre Eltern versichert sind. "Aber keine Panik", sagt Philipp Opfermann, Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale NRW: "Bei Versicherungen ist weniger mehr, denn oft sind Studierende noch über die Eltern mitversichert."

Die erste eigene Wohnung
Für regelmäßige grundlegende Zahlungen sollten Daueraufträge eingerichtet werden. Zuvor empfiehlt sich ein Vergleich der Preise und Tarife für Telefon, Internet und Strom, da diese oft stark voneinander abweichen.

Der Strompreis setzt sich meistens aus einem Grundtarif und den Kosten für die verbrauchten Kilowattstunden, dem sogenannten Arbeitspreis, zusammen. Ein Single-Haushalt verbraucht etwa 1.700 Kilowattstunden pro Jahr. Einige Tarife sind monatlich kündbar, andere haben eine Mindestlaufzeit, die höchstens zwei Jahre betragen darf. Danach läuft der Vertrag meist unbefristet weiter und kann jederzeit gekündigt werden.

Bestehende Verträge können auch in die neue Wohnung mitgenommen werden. Erhöht ein Anbieter einen zunächst günstigen Neukundenpreis noch während der Vertragslaufzeit, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Damit eine Preiserhöhung nicht unbemerkt bleibt, sollten Kundenanschreiben des Anbieters genau gelesen werden. Beim Einzug sind zudem die Zählerstände zu notieren.




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Haftpflicht- und Krankenversicherung
Als wesentlich gilt eine private Haftpflichtversicherung. Sie deckt Schäden ab, die Versicherte anderen unbeabsichtigt zufügen. Da die Schadenshöhe in die Millionen gehen kann, sollte eine Deckungssumme von mindestens zehn Millionen Euro vereinbart werden.

Unverheiratete Kinder sind während der Schulzeit sowie der unmittelbar anschließenden Berufsausbildung oder des Studiums meist noch über den Vertrag der Eltern mitversichert. Im Zweifel sollten Eltern sich dies vom Versicherer bestätigen lassen.

Auch eine Krankenversicherung ist verpflichtend. Studierende können bis zum 25. Lebensjahr beitragsfrei über ihre Eltern in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert sein. Als Minijobber dürfen sie dann jedoch nicht mehr als 603 Euro verdienen. In den Semesterferien kann der Verdienst zeitweise etwas höher ausfallen.

Wer über die Eltern privat krankenversichert ist, muss entscheiden, ob dieser Schutz während des Studiums bestehen bleiben soll. Auszubildende sind in der Regel pflichtversichert. PM/Red


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