Pressemitteilung vom 06.10.2026 
Gericht bestätigt Jagdgenehmigung für Wolf "GW2478m" im Westerwald
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat einen Eilantrag gegen die Jagd auf den Wolf "GW2478m" abgelehnt. Der Wolf steht im Verdacht, zahlreiche Nutztiere in Hessen und Rheinland-Pfalz gerissen zu haben
Region. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Eilantrag einer anerkannten Umweltvereinigung gegen die Genehmigung der Jagd des Wolfs "GW2478m" abgelehnt. Der Westerwaldkreis hatte im September 2026 zur Abwendung von landwirtschaftlichen und sonstigen wirtschaftlichen Schäden unter Anordnung des Sofortvollzugs in bestimmten Jagdrevieren befristet die Jagd auf den Wolf "GW2478m" genehmigt. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und stellte einen gerichtlichen Eilantrag. Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Dabei beurteilte das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs als offen.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung der Jagdgenehmigung seien bei summarischer Prüfung erfüllt, so die Koblenzer Richter. Der Wolf "GW2478m" habe seit dem Jahr 2023 insgesamt 31 Rissereignisse in Hessen und Rheinland-Pfalz verursacht, wobei mindestens 123 Nutztiere getötet oder verletzt worden seien. Darüber hinaus sei bei weiteren Rissereignissen davon auszugehen, dass der Angriff durch das von "GW2478m" geführte sogenannte Greifensteiner Rudel ausgeführt worden sei. Angesichts der zuletzt deutlich zunehmenden Häufung der Rissvorfälle sei auch in Zukunft mit erheblichen landwirtschaftlichen Schäden infolge von Übergriffen durch den Wolf "GW2478m" zu rechnen.
Im Rahmen des Eilverfahrens lasse sich jedoch nicht mit der notwendigen Evidenz aufklären, ob die Jagdgenehmigung frei von Ermessensfehlern sei, da nicht abschließend bewertet werden könne, ob zur Abwehr des Wolfs "GW2478m" höhere elektrifizierte Herdenschutzzäune als gleich geeignetes, milderes, verfügbares und den betroffenen Weidetierhaltern zumutbares Mittel heranzuziehen seien.
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Sei daher von offenen Erfolgsaussichten auszugehen, falle die Interessenabwägung hier zu Gunsten des Vollzugsinteresses aus. Zwar drohe durch den Vollzug der Jagdgenehmigung der Abschuss des Wolfs "GW2478m" und damit der Eintritt vollendeter Tatsachen. In diesem Zusammenhang sei jedoch die unionsrechtliche Abstufung des artenschutzrechtlichen Schutzniveaus des Wolfs von einer besonders geschützten zu einer lediglich geschützten Tierart zu berücksichtigen. Danach könne nicht mehr von einem absoluten Schutz des Wolfs "GW2478m" ausgegangen werden. Die deutsche Wolfspopulation befinde sich zudem in einem günstigen Erhaltungszustand. Nach Einschätzung des Koordinationszentrums Luchs und Wolf habe die Tötung von "GW2478m" weder auf die deutsche noch auf die regionale Population einen nachhaltigen negativen Einfluss. Sowohl in den umliegenden Rudeln als auch im Greifensteiner Rudel stünden Rüden bereit, die den Platz des Wolfs "GW2478m" einnehmen könnten. Demgegenüber sei der durch weitere von "GW2478m" ausgehende Übergriffe auf Weidetiere drohende Schaden in die Abwägung einzustellen. Im Jahr 2026 sei das Jagdverhalten dieses Tieres erheblich eskaliert. Weitere, nicht unerhebliche Schäden in Form von Rissereignissen seien vor diesem Hintergrund wahrscheinlich.
Gegen die Entscheidung wurde Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben. (PM)
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