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Pressemitteilung vom 24.09.2026    

Testament: Diese Fehler können zu Streit unter Erben führen

Viele Menschen glauben, dass der überlebende Ehepartner automatisch das gesamte Vermögen erbt. Doch die gesetzliche Erbfolge sieht oft anders aus. Eine kluge Nachlassplanung kann helfen, unerwartete Schwierigkeiten zu vermeiden.

Foto: Rolf-Alexander Schmitz, Limitlessmedien

Koblenz. Dass der überlebende Ehepartner nach dem Tod des anderen automatisch das gesamte Vermögen erbt, ist ein weit verbreiteter Irrtum. Im gesetzlichen Regelfall der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte neben Kindern nur die Hälfte. Die andere Hälfte entfällt auf die Kinder. Dadurch entsteht eine Erbengemeinschaft, die insbesondere bei minderjährigen Kindern oder unterschiedlichen Vorstellungen der Beteiligten zu Schwierigkeiten führen kann.

Auch kinderlose Ehepaare können von der gesetzlichen Erbfolge überrascht werden. Stirbt ein Ehepartner ohne Testament, können neben dem überlebenden Ehegatten auch Verwandte des Verstorbenen erben - etwa dessen Eltern oder, wenn ein Elternteil bereits verstorben ist, Geschwister und deren Nachkommen.

Dr. Stephan Biehl, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz, sagt: "In den meisten Fällen lohnt es sich, die Erbfolge nicht einfach dem Gesetz zu überlassen, sondern die eigenen Wünsche in einem Testament festzuhalten." Allerdings können auch bei Testamenten Fehler auftreten.

Form und Formulierungen beachten
Ein privatschriftliches Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Ein am Computer verfasstes, ausgedrucktes und anschließend unterschriebenes Dokument ist unwirksam. Bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten muss einer der beiden den Text eigenhändig verfassen, während der andere mit unterschreibt.

Auch unklare Begriffe können zu Streit führen. Schreibt eine Mutter beispielsweise: "Meiner Tochter vermache ich mein Haus. Mein Sohn erbt mein Bankguthaben", bleibt offen, ob nur der Sohn als Erbe eingesetzt und der Tochter lediglich ein Vermächtnis zugewandt werden sollte oder ob beide Kinder Erben sein sollen.

Der Unterschied ist rechtlich erheblich. Ein Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen. Damit gehen sämtliche Rechte und Pflichten sowie auch weiteres, im Testament nicht erwähntes Vermögen auf ihn über. Ein Vermächtnis begründet dagegen grundsätzlich nur einen Anspruch auf einen bestimmten Vermögensvorteil. Werden die Begriffe "erben" und "vermachen" nicht eindeutig verwendet, können langwierige Rechtsstreitigkeiten die Folge sein.



Bindungswirkung gemeinschaftlicher Testamente
Gemeinschaftliche Testamente können Ehepaare, nicht aber unverheiratete Paare, gemeinsam errichten. Vielen Ehepaaren ist nicht bewusst, dass bestimmte Verfügungen nach dem Tod des ersten Ehegatten für den Überlebenden nicht mehr geändert werden können.

Ein klassisches Beispiel ist das sogenannte "Berliner Testament". Dabei setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben ein. Will der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Partners beispielsweise eines der Kinder stärker bedenken oder einen neuen Partner zum Erben einsetzen, kann die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments dem entgegenstehen. Ob eine solche Bindung besteht, hängt von der konkreten Gestaltung des Testaments ab.

Notarielle Beratung
Notarinnen und Notare beraten zu den Gestaltungsmöglichkeiten und weisen auf die rechtlichen Folgen der jeweiligen Regelung hin. Sie sorgen dafür, dass der letzte Wille rechtlich eindeutig und formwirksam festgehalten wird.

Ein notarielles Testament kann nach dem Erbfall in der Regel den Erbschein als Nachweis der Erbfolge ersetzen, sofern sich die Erbfolge daraus eindeutig ergibt. Den Erben kann dadurch ein häufig zeitaufwendiges und kostenintensives Erbscheinsverfahren erspart bleiben. PM/Red


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