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Nachricht vom 03.03.2018
Region
Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nur ausnahmsweise
Jedes Frühjahr und jeden Herbst hört man regelmäßig dieselben Klagen: Pflanzliche Abfälle werden in Nachbars Garten unerlaubt verbrannt, ganze Wohngebiete völlig „eingenebelt“. Die Ordnungsämter weisen jetzt darauf hin, dass das Verbrennen von Grünabfällen nur im Ausnahmefall erlaubt ist, und dann nur unter strengen Bedingungen.
Wenn die Feuerwehr kommt, kann es teuer werden. SymbolfotoRegion Nach Möglichkeit sollte ganz darauf verzichtet werden – nicht nur den Nachbarn zuliebe, sondern auch zum Schutz der Umwelt und der Tierwelt. Gerade im Verdichtungsraum gilt es, alle Maßnahmen zur Luftreinhaltung konsequent zu nutzen. Landwirtschaftliche Abfälle und Gartenabfälle sollten am besten verwertet werden. Man kann die Grünabfälle verrotten lassen, indem man sie liegen lässt, untergräbt, unterpflügt oder auf dem eigenen Grundstück kompostiert. Darüber hinaus können die Gartenabfälle dem Kompostplatz übergeben werden.

Die Kompostierung stellt eine ökologisch vernünftige und auch ökonomisch sinnvolle Lösung dar. Sie lehnt sich an den natürlichen Stoffkreislauf an, schont Ressourcen und kann zur Verbesserung der Fruchtbarkeit von Böden und gärtnerischen Substraten beitragen. Die Verwertung von Grünabfällen hat daher klaren Vorrang vor der Verbrennung. Lediglich mit Feuerbrand befallenes Pflanzenmaterial darf nicht in die Kompostierung gegeben werden, da der Erreger nur durch Verbrennen sicher abgetötet wird.

Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass das Verbrennen von landwirtschaftlichen Abfällen und Gartenabfällen nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig ist. Im Innenbereich besteht ein grundsätzliches Verbrennungsverbot. Im Außenbereich dürfen pflanzliche Abfälle nur verbrannt werden, wenn auf dem betreffenden Grundstück keine Verwertungsmöglichkeit besteht. Auch in diesem Fall sind jedoch wichtige Regeln zu beachten: Ein flächenhaftes Abbrennen ist verboten. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Durch Rauchentwicklung dürfen keine Verkehrsbehinderungen, keine erheblichen Belästigungen und kein gefahrbringender Funkenflug entstehen. Keinesfalls dürfen folgende Mindestabstände unterschritten werden:

100 Meter von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
50 Meter von Gebäuden und Baumbeständen.
Bei starkem Wind und in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang dürfen keine pflanzlichen Abfälle verbrannt werden. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Das Verbrennen größerer Mengen pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde / örtlichen Ordnungsbehörde vorher anzuzeigen.

Wer ordnungswidrig handelt, riskiert ein empfindliches Bußgeld und muss gegebenenfalls auch für die Kosten eines von ihm verursachten Feuerwehreinsatzes aufkommen. Wer gar Hausmüll im Garten oder im heimischen Ofen verbrennt, ruft den Staatsanwalt auf den Plan und muss mit einer Verurteilung im Strafverfahren rechnen.

Weitere Auskünfte erhalten Sie von Ihrer Ordnungsbehörde.

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