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Nachricht vom 06.12.2018    

Taxentarife in Neuwied müssen nicht erhöht werden

Die Stadt Neuwied ist nicht verpflichtet, die in ihrer Tarifordnung festgesetzten Taxentarife zu erhöhen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Die Klägerin betreibt unter anderem in der beklagten Stadt Neuwied ein Taxiunternehmen. Bei Fahrten im Stadtgebiet unterliegt sie den Bestimmungen der Tarifordnung der Stadt Neuwied für den Verkehr mit Taxen, deren verbindliche Beförderungsentgelte von der Beklagten zuletzt zum 1. Januar 2015 angepasst wurden.

Symbolfoto

Neuwied. Im Mai 2016 beantragte die Klägerin erstmals eine Erhöhung der Tarife wegen der flächendeckenden Einführung eines Mindestlohns für das Taxigewerbe. Nachdem die Beklagte Stellungnahmen des Verbandes des Verkehrsgewerbes Rheinland e.V. (VDV) und der Industrie- und Handelskammer Koblenz (IHK) eingeholt hatte, lehnte sie die beantragte Erhöhung ab. Im Juli 2017 stellten die Klägerin und ein weiteres Taxiunternehmen erneut einen Antrag auf Anhebung der Beförderungsentgelte für den Taxenverkehr und führten zur Begründung Kostensteigerungen sowie ein zurückgehendes Fahrgastaufkommen an. Nach Einholung neuer Stellungnahmen des VDV und der IHK sowie der bei ihren ansässigen weiteren sieben Taxiunternehmern lehnte die Beklagte den Antrag ab.

Die Klägerin erhob Klage mit dem Ziel, festzustellen, dass die Beklagte zum Erlass einer neuen Taxentarifordnung verpflichtet sei. Mit den derzeit geltenden Taxentarifen könne angesichts der erheblich gestiegenen Gesamtkosten allenfalls bei Beschäftigung von Schwarzarbeitern kostendeckend gewirtschaftet werden. Selbst in diesem Fall sei die Gewinnspanne allenfalls marginal. Die Beklagte habe zudem auf unzureichender Tatsachengrundlage entschieden. Insbesondere fehle es an einer eigenen Kalkulation der Beklagten, die die Mindestprüfungsgrundlage darstelle. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Klägerin zurück.



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Hiervon ausgehend sei auch die von der Beklagten auf dieser Tatsachengrundlage getroffene Prognoseentscheidung über den möglichen Verlauf der weiteren Entwicklung der wirtschaftlichen Lage nicht erkennbar fehlerhaft. Die Beklagte habe auch befürchtete Nachfrageeinbußen und damit einhergehende Nachteile auf Seiten der Unternehmer sowie die Unzumutbarkeit einer weiteren Tariferhöhung für die Fahrgäste als öffentliche Verkehrsinteressen und Gemeinwohlbelange berücksichtigen dürfen. Im Übrigen werde durch die Möglichkeit der substantiierten Geltendmachung neuer Tarife bei geänderten maßgeblichen Rahmenbedingungen die notwendige Flexibilität des Reagierens auf veränderte Verhältnisse für die Zukunft gewährleistet, zumal aktuell im Hinblick auf die zum 1. Januar 2019 anstehende Erhöhung des Mindestlohnes eine erneute Überprüfung stattfinde. (PM)


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